‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen,…

‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.‘“

'Aischah, der Mutter der Gläubigen, - möge Allah mit ihr zufrieden sein - berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.‘“

[Authentischer Text] [Überliefert von Abu Dawud, at-Tirmidhi, ibn Majah und Ahmad]

الشرح

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - warnte davor, dass eine Frau sich selbst ohne die Erlaubnis ihrer Vormünder verheiratet, und (erklärte) dass ihre Ehe ungültig ist. Er wiederholte dies dreimal, (um zu betonen, dass es so ist) als hätte sie (die Ehe) nie stattgefunden. Wenn derjenige, der sie ohne die Erlaubnis ihres Vormunds geheiratet hat, mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, steht ihr die vollständige Brautgabe für den mit ihr vollzogenen Beischlaf zu. Wenn die Vormünder („Awliya“) sich hinsichtlich der Vormundschaft der Eheschließung streiten - und sie sind darin gleichranging -, dann steht die Eheschließung demjenigen von ihnen zu, der sie zuerst geschlossen hat, sofern Rücksicht auf ihr Interesse genommen wurde. Wenn der Vormund sich (jedoch) weigert, sie zu verheiraten, so ist es, als hätte sie keinen Vormund; dann ist der Herrscher oder sein Stellvertreter unter den Richtern und dergleichen ihr Vormund. Andernfalls hat der Herrscher keine Vormundschaft bei Vorhandensein eines Vormundes.

فوائد الحديث

Die Bedingung des Vormundes für die Gültigkeit der Ehe; und es wurde von Ibn Al-Mundhir überliefert, dass keiner der Gefährten dem widersprochen hat.

In einer ungültigen Ehe hat die Frau Anspruch auf die Brautgabe als Gegenleistung für den Beischlaf des Mannes mit ihr.

Der Herrscher ist der Vormund derjenigen Frauen, die keinen Vormund haben, sei es aufgrund seiner völligen Abwesenheit oder weil er sich weigert, sie zu verheiraten.

Der Herrscher wird als Vormund desjenigen betrachtet, der keinen Vormund hat, im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vormundes; und der Richter nimmt seinen Platz ein, da er sein Stellvertreter in diesen Angelegenheiten ist.

Die Vormundschaft bei der Verheiratung einer Frau bedeutet nicht, dass sie kein Recht hat, sondern sie hat ein Recht, und ihr Vormund darf sie nicht ohne ihre Zustimmung verheiraten.

Die Bedingungen für eine gültige Ehe sind: Erstens: Die Bestimmung der Eheleute durch Zeigen, Namensnennung, Beschreibung oder dergleichen. Zweitens: Die gegenseitige Zustimmung beider Eheleute. Drittens: Die Eheschließung durch den Vormund der Frau. Viertens: Die (Anwesenheit und) Aussage der Zeugen beim (Abschluss des) Ehevertrag(s).

Die Bedingungen für den Vormund, der die Ehe schließt, sind: Erstens: Vernunft. Zweitens: Männliches Geschlecht. Drittens: Die Geschlechtsreife - durch das Erreichen des 15. Lebensjahres oder durch (den ersten) Samenerguss. Viertens: Die Zugehörigkeit zur selben Religion; denn ein Ungläubiger hat keine Vormundschaft über einen Muslim oder eine Muslimin, und ebenso hat ein Muslim keine Vormundschaft über einen Ungläubigen oder eine Ungläubige. Fünftens: Gerechtigkeit, die frei von Sittenlosigkeit ist, und es genügt, dass er das Interesse derjenigen, deren Eheangelegenheiten er übernimmt, berücksichtigt. Sechstens: Der Vormund muss vernünftig und nicht töricht sein; das bedeutet, dass er fähig ist, einen geeigneten Partner sowie die Interessen der Ehe zu erkennen.

Die Vormünder der Frau haben bei der Eheschließung eine Rangfolge bei den Rechtsgelehrten; es ist nicht erlaubt, den nächstgelegenen Vormund zu überspringen, außer wenn er abwesend ist oder seine Bedingungen nicht erfüllt. Der Vormund der Frau ist ihr Vater, dann sein Bevollmächtigter (in dieser Angelegenheit) in Bezug auf sie, dann ihr Großvater väterlicherseits, auch wenn er weit entfernt ist, dann ihr Sohn, dann seine Söhne, auch wenn sie weiter entfernt sind, dann ihr Bruder von beiden Elternteilen, dann ihr Bruder vom Vater, dann ihre Söhne, dann ihr Onkel väterlicherseits von beiden Elternteilen, dann ihr Onkel väterlicherseits vom Vater, dann ihre Söhne, dann der nächste und nächste Verwandte in der männlichen Linie der Erbfolge, wie bei der Erbschaft. Der muslimische Herrscher und wer ihn vertritt, wie der Richter, ist der Vormund desjenigen, der keinen Vormund hat.

التصنيفات

Ehe